Einer richterlichen Regelung bedürfen zudem die Feiertage. Gerade bei diesen Anlässen, die im Familienleben eine nicht zu unterschätzende Bedeutung haben, liegt oftmals neues Konfliktpotential versteckt, wenn beide Elternteile gleichzeitig die Feste gemeinsam mit dem Kind begehen möchten. Deshalb soll der Richter auch hier bereits im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zumindest für die wichtigsten Feiertage wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten eine möglichst einfach zu handhabende Regelung treffen. Wegen des hohen Stellenwerts und der Dauer drängt es sich beim Weihnachtsfest auf, dass das Kind sich in jedem Jahr sowohl bei der Mutter als auch beim Vater aufhält.