Wo nötig hat er die Parteien anzuhalten, ihm entsprechende Vorschläge vorzulegen. In bezug auf das Besuchsrecht bedeutet dies, dass er nicht nur die maximale Dauer festzusetzen hat. Vielmehr soll er nach Möglichkeit auch bestimmen, an welchem Wochentag bzw. Wochenende das Besuchsrecht ausgeübt werden darf. In stark zerstrittenen Fällen drängt sich ausserdem auf, die genauen Uebergabezeiten und -orte festzulegen. Einer richterlichen Regelung bedürfen zudem die Feiertage.