Grundsätzlich hat der Richter mithin festzulegen, was sich im Zeitpunkt des Urteils festlegen lässt, zumal es den Parteien unbenommen ist, zu einem späteren Zeitpunkt im gegenseitigen Einverständnis bezüglich der Details eine andere Regelung zu treffen. Der Richter hat bemüht zu sein, den Parteien bei den Nebenfolgen der Scheidung möglichst wenig gegenseitige Angriffspunkte hinsichtlich ihrer später noch notwendigen Kontakte zu bieten. Er hat dabei die Verhältnisse im Einzelfall und insbesondere die Wünsche des Kindes und der Eltern bestmöglich zu berücksichtigen. Wo nötig hat er die Parteien anzuhalten, ihm entsprechende Vorschläge vorzulegen.