Von dieser Praxis ist abzurücken. Uebersehen wird nämlich allzu leicht, dass die Parteien gerade in der ersten Phase nach der Scheidung damit oftmals überfordert sind, da sie sich zuerst in ihrer jeweiligen Situation neu zurechtfinden und auch ihr gegenseitiges Verhältnis neu festlegen müssen. Andererseits entspricht es einer eher banalen Lebensweisheit, dass der Bereich des Besuchsrechts mit vielen Eventualitäten und Unsicherheiten besetzt ist. So dürfte es kaum möglich sein, diese Materie ähnlich wie bei den Unterhaltsbeiträgen mit ein paar wenigen Sätzen für die Zukunft klar und eindeutig zu regeln.