Nicht selten werden die Konflikte, die weder während noch nach Beendigung der Ehe gelöst werden konnten, in diesem Bereich weiter ausgetragen. In einem gewissen Widerspruch zu dieser Erkenntnis steht die weitverbreitete und auch im Kanton Thurgau bisher meist geübte Praxis, das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils nur bezüglich des Umfangs festzulegen, die Einzelheiten seiner Ausübung dagegen offenzulassen. Dabei wird generell darauf vertraut, dass sich die Parteien diesbezüglich später in irgendeiner Weise einigen würden. Von dieser Praxis ist abzurücken.