Im vorliegenden Fall gab der Berufungskläger anlässlich des Instruktionsverfahrens indessen zu Protokoll, über die Frauenrente - das heisst die von der Berufungsbeklagten beantragten Fr. 400.-- pro Monat - könne er sich noch nicht äussern; zudem stimmten die Anträge der Parteien auch bezüglich der Kinderalimente nicht überein. Der Berufungskläger akzeptierte mithin die allenfalls im Antrag der Berufungsbeklagten zu erblickende Offerte nicht. Damit aber entfiel auf jeden Fall die Bindung der Berufungsbeklagten an ihren vor dem Instruktionsrichter gestellten Antrag. Obergericht, 8. März 1994, ZB 93 110