2. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn im Rahmen des Instruktionsverfahrens bezüglich der Nebenfolgen eine Scheidungskonvention zustande kommt. So kann beispielsweise die Stellung bestimmter Anträge einer Partei im Instruktionsverfahren als Offerte an die Adresse der Gegenpartei verstanden werden; nimmt diese an, kann aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge eine Scheidungsvereinbarung ausgearbeitet werden (vgl. RBOG 1991 Nr. 3). Im vorliegenden Fall gab der Berufungskläger anlässlich des Instruktionsverfahrens indessen zu Protokoll, über die Frauenrente - das heisst die von der Berufungsbeklagten beantragten Fr. 400.-- pro Monat - könne er sich noch nicht äussern;