Es genügt somit, wenn die Parteien bezüglich der Nebenfolgen erst anlässlich der Hauptverhandlung konkrete Anträge stellen. Aus diesem Grund besteht grundsätzlich auch keine Bindung an Aeusserungen einer Partei bezüglich der Höhe von Unterhaltsbeiträgen im Instruktionsverfahren. 2. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn im Rahmen des Instruktionsverfahrens bezüglich der Nebenfolgen eine Scheidungskonvention zustande kommt.