Es besteht indessen keine Pflicht der Parteien, anlässlich des Instruktionsverfahrens bereits bestimmte Anträge bezüglich der Regelung der Nebenfolgen abzugeben; so ist in der Praxis häufig anzutreffen, dass eine Partei auf die Frage, wie sie sich die Regelung der Nebenfolgen vorstellt, zu Protokoll gibt, diese seien nach Gesetz zu regeln, oder die Höhe des Unterhaltsbeitrags könne erst nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter festgelegt werden. Es genügt somit, wenn die Parteien bezüglich der Nebenfolgen erst anlässlich der Hauptverhandlung konkrete Anträge stellen.