mithin haben sie schon im Hauptverfahren alle Anträge zu den Nebenfolgen zu stellen (Sträuli/Messmer, § 202 N 23). Nach § 153 ZPO TG ist indessen ein der Hauptverhandlung vorgelagertes Verfahren zur Sammlung des Beweismaterials zwingend erforderlich, so dass die Beweiswürdigung und die Urteilsfällung mit der Hauptverhandlung vor sich gehen können. Es besteht indessen keine Pflicht der Parteien, anlässlich des Instruktionsverfahrens bereits bestimmte Anträge bezüglich der Regelung der Nebenfolgen abzugeben;