Diese für das zürcherische Prozessrecht geltende Praxis kann nicht unbesehen auf den nach thurgauischem Verfahrensrecht durchzuführenden Scheidungsprozess angewandt werden. Im zürcherischen Ehescheidungsprozess findet ein eigentliches Instruktionsverfahren, welches der Ermittlung des Tatbestandes dient, in der Regel nicht statt (vgl. § 198 ZPO ZH, § 153 ZPO), sondern die Parteien werden in der Regel in der Hauptverhandlung persönlich befragt; mithin haben sie schon im Hauptverfahren alle Anträge zu den Nebenfolgen zu stellen (Sträuli/Messmer, § 202 N 23).