Die Ansprüche der Ehegatten aus Art. 151 und 152 ZGB sowie aus Güterrecht unterstehen vollständig der Verhandlungsmaxime, unter Vorbehalt der richterlichen Genehmigung von Vereinbarungen. Insbesondere besteht daher auch bei Unterhaltsrenten Bindung an die Parteianträge. Das setzt freilich voraus, dass der Richter in Ausübung seiner Fragepflicht die Parteien zur Stellung überlegter und vollständiger Anträge anhält (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 202 N 31). Diese für das zürcherische Prozessrecht geltende Praxis kann nicht unbesehen auf den nach thurgauischem Verfahrensrecht durchzuführenden Scheidungsprozess angewandt werden.