RBOG 1994 Nr. 03 Nebenfolgen der Scheidung; keine Bindung an die Anträge im Instruktionsverfahren Art. 151 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Art. 152 aZGB (Stand vom 10.12.1907) § 153 aZPO (TG) 1. a) Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte sei bezüglich des persönlichen Unterhaltsanspruchs an ihren anlässlich des Instruktionsverfahrens gestellten Antrag - mithin Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- pro Monat - gebunden. Ein Abweichen von diesem Antrag komme nur in Frage, wenn besondere Umstände vorlägen. b) Die Ansprüche der Ehegatten aus Art.