Vielmehr genügt es, dass die Rekurrentin die natürliche Vermutung für den Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer seelisch-geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Komponente nicht zu entkräften vermochte, obwohl ihr dies aufgrund ihrer Nähe zum Beweisthema ohne weiteres - falls ihre Angaben tatsächlich zuträfen - möglich und zumutbar gewesen wäre. 4. Zusammenfassend ist daher der von der Rekurrentin geltend gemachte Unterhaltsanspruch für die Dauer des Scheidungsverfahrens rechtsmissbräuchlich, weil glaubhaft erscheint, dass sie von ihrem Freund Unterstützung und Beistand erfährt, wie es auch unter Eheleuten üblich ist. Rekurskommission, 21. Februar 1994, ZR 94 12