Die Rekurrentin vermochte nicht substantiiert auszuführen, dass und in welchem Umfang sie ihren Lebensunterhalt selbst finanziert. Trotz der zugegebenermassen kurzen Dauer des Konkubinats ist daher davon auszugehen, dass sie bei X faktisch bereits die Stellung der Ehefrau einnimmt und dabei nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte einer solchen geniesst. Zwar ist dem Rekursgegner hiefür der volle Beweis nicht gelungen; eines solchen bedarf es im Massnahmeverfahren indessen auch nicht.