Die von ihr ins Recht gelegten Kontoauszüge beweisen zwar, dass sie seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung Geld abhob. Sie führt indessen nicht substantiiert aus, wofür sie diese finanziellen Mittel verwendete. Es wäre der Rekurrentin nun aber ein leichtes gewesen, anhand einer Aufstellung über ihre tatsächlichen Ausgaben bzw. ihrer wirklichen Lebenshaltungskosten zumindest glaubhaft zu machen, in welchem Umfange sie ihre Bedürfnisse mit den Bezügen finanzierte. Sie begnügt sich indessen mit der Feststellung, so weit als möglich trage sie ihre Kosten selbst, und unterlässt es darzulegen, wer sie in welchem Umfange unterstützt, wenn ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen.