Bringt der Unterhaltspflichtige somit glaubhaft gewichtige Anhaltspunkte bezüglich einer eheähnlichen Gemeinschaft vor, liegt es - insbesondere im zweitinstanzlichen Verfahren - auch an der Unterhaltsberechtigten, diese Anhaltspunkte zu entkräften bzw. selbst Hinweise zu liefern, dass keine eheähnliche Gemeinschaft mit dem Konkubinatspartner gelebt wird. 3. Die Vorinstanz kam bei der hier zur Diskussion stehenden Streitsache zum Schluss, die Dauer des Konkubinats spreche noch nicht für eine umfassende eheliche Gemeinschaft. a) Mitte November 1992 lernte die Rekurrentin X kennen. Mitte Januar 1993 kam es erstmals zu geschlechtlichen Beziehungen.