Der wirtschaftlichen Verflechtung kommt auch nach BGE 118 II 226 f. eine entscheidende Bedeutung zu. Danach ist die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs während der Dauer des Scheidungsverfahrens namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn die unterhaltsberechtigte Ehegattin vollumfänglich von ihrem Lebenspartner unterstützt wird. e) Die Prüfung dieser Verhältnisse muss im Rahmen des Verfahrens nach Art. 145 ZGB eine beschränkte sein (ZBJV 123, 1987, S. 239; § 162 ZPO). Dem angesprochenen Ehegatten wird es im Massnahmeverfahren überdies schwer fallen, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft lückenlos zu beweisen.