Ihr nunmehriges Zusammenleben muss von einer Verflechtung der beidseitigen Rechte und Pflichten begleitet sein, wie sie sonst nur unter Ehegatten vorkommt. Indizien, die für eine solche eheähnliche Gemeinschaft sprechen können, sind neben dem gemeinsamen Wohnen die mehr oder weniger regelmässigen geschlechtlichen Beziehungen sowie insbesondere die Verteilung der Aufgaben in der Gemeinschaft. Der wirtschaftlichen Verflechtung kommt auch nach BGE 118 II 226 f. eine entscheidende Bedeutung zu.