Bestreitung des Lebensunterhalts der Ehefrau im Rahmen des bisherigen Lebensstandards, sondern zweckentfremdet als Zusatzeinkommen zur Anhebung des Lebensstandards der mit dem Konkubinen geführten Lebensgemeinschaft verwendet wird (AGVE 1984 S. 19 f.; ZR 90, 1991, Nr. 39; RBOG 1990 Nr. 4 S. 66 mit Hinweisen). Ihr nunmehriges Zusammenleben muss von einer Verflechtung der beidseitigen Rechte und Pflichten begleitet sein, wie sie sonst nur unter Ehegatten vorkommt.