Allein die Tatsache, dass eine Ehefrau während des Scheidungsverfahrens im Konkubinat lebt, ist unbestrittenermassen nicht geeignet, ihren grundsätzlichen Anspruch auf Unterhaltsleistungen zunichte zu machen. Die Herabsetzung oder der Verzicht auf den ihr während des Scheidungsprozesses an sich zustehenden Unterhaltsbeitrag ist nur dann angebracht, wenn sie aufgrund eines nachgewiesenen, offenkundigen, einer umfassenden faktischen Lebensgemeinschaft gleichkommenden Konkubinatsverhältnisses zur Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards des angesprochenen Unterhaltsbeitrags nicht oder nicht mehr vollumfänglich bedarf und dieser daher nicht mehr, seinem gesetzlichen Zweck entsprechend, zur