Im Falle eines viermonatigen Zusammenlebens einer Ehefrau mit ihrem Freund, der zugleich auch die gesamten Wohnkosten bezahle und von dem die Ehefrau schwanger sei, müsse die Missbräuchlichkeit bejaht und der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge seitens des Ehemannes verneint werden. d) Allein die Tatsache, dass eine Ehefrau während des Scheidungsverfahrens im Konkubinat lebt, ist unbestrittenermassen nicht geeignet, ihren grundsätzlichen Anspruch auf Unterhaltsleistungen zunichte zu machen.