Hingegen komme der Dauer des Konkubinats auch im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens eine gewisse Bedeutung zu. Insbesondere müsse aber dessen Auswirkungen sowie den Gründen, welche zur Wohngemeinschaft geführt hätten, Beachtung geschenkt werden. Im Falle eines viermonatigen Zusammenlebens einer Ehefrau mit ihrem Freund, der zugleich auch die gesamten Wohnkosten bezahle und von dem die Ehefrau schwanger sei, müsse die Missbräuchlichkeit bejaht und der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge seitens des Ehemannes verneint werden.