davon auszugehen ist, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (BGE 118 II 237 f. mit Hinweisen). c) Die Rekurskommission äusserte sich in RBOG 1990 Nr. 4 einlässlich zur rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen eines im Konkubinat lebenden Ansprechers während des Scheidungsverfahrens. Sie kam zum Schluss, im Bereich von Art. 145 ZGB könne der vom Bundesgericht angenommene Zeitraum für den Verlust einer Scheidungsrente zufolge Konkubinats nicht analog massgebend sein (RBOG 1990 Nr. 4 S. 68; ZR 90, 1991, S. 122). Hingegen komme der Dauer des Konkubinats auch im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens eine gewisse Bedeutung zu.