151 und 152 ZGB wies das Bundesgericht verschiedentlich darauf hin, das Festhalten des Anspruchsberechtigten an einer Rente sei dann rechtsmissbräuchlich, wenn dieser mit einem Partner des anderen Geschlechts in einer auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer, angelegten umfassenden Lebensgemeinschaft mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zusammenlebe, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweise (Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft). Das Bundesgericht stellte eine Tatsachenvermutung in dem Sinne auf, dass bei einem Konkubinat, welches im Zeitpunkt der Einleitung der Abänderungsklage bereits fünf Jahre dauerte, grundsätzlich