Dieser Anspruch steht, wie jede Rechtsausübung, unter dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB: Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz. Diese Bestimmung dient als Notbehelf in jenen Fällen, in denen durch die Ausübung eines behaupteten Rechts offenbares Unrecht geschaffen würde (Merz, Berner Kommentar, Art. 2 ZGB N 21). Im Interesse der Rechtssicherheit darf jedoch nur das schlechthin nicht mehr zu Billigende des Rechtsschutzes beraubt werden (Merz, Art. 2 ZGB N 40). b) Im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Unterhaltsrente im Sinne von Art.