Das Verschulden eines Ehegatten spielt dabei keine Rolle; es kann im Massnahmeverfahren in aller Regel ohnehin nicht genügend abgeklärt werden. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ehefrau somit während des Scheidungsprozesses unabhängig davon, in welchem Ausmass sie das eheliche Zerwürfnis zu verantworten hat, Anspruch auf einen angemessenen Unterhaltsbeitrag (RBOG 1990 Nr. 4 E. 2a). a) Dieser Anspruch steht, wie jede Rechtsausübung, unter dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB: Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.