145 Abs. 2 ZGB trifft der Richter für die Dauer des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der Familie, die güterrechtlichen Verhältnisse und die Obhut über die Kinder. Diese Bestimmung eröffnet dem Richter einen weiten Ermessensspielraum. Generell gilt der Grundsatz, dass der Ehemann und die Ehefrau auch während der Dauer des Scheidungsprozesses weiterhin gemeinsam - prinzipiell entsprechend der bisher geltenden Rollen- und Aufgabenverteilung (Art. 163 Abs. 2 ZGB) - für den gebührenden Unterhalt der Familie aufzukommen haben. Das Verschulden eines Ehegatten spielt dabei keine Rolle;