{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--02_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-2", "Checksum": "ad93a69a3bd1b032c28711ca341c7ab9"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen während des Scheidungsverfahrens bei Konkubinat"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 02:52:04", "Checksum": "062f00f1a0370fad667d47afab87f4ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 02\nRegeste:\nRechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen während des Scheidungsverfahrens bei Konkubinat\n\n\ne) Die Prüfung dieser Verhältnisse muss im Rahmen des Verfahrens nach Art. 145 ZGB eine beschränkte sein (ZBJV 123, 1987, S. 239; § 162 ZPO). Dem angesprochenen Ehegatten wird es im Massnahmeverfahren überdies schwer fallen, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft lückenlos zu beweisen. Entsprechend können die für die Aufhebung einer Bedürftigkeits- oder Unterhaltsersatzrente aufgestellten Beweisregeln bzw. die Beweislastverteilung (vgl. BGE 118 II 238 ff.) nicht ohne weiteres übernommen werden. Zwar hat grundsätzlich derjenige, der sich auf die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen während des Scheidungsverfahrens beruft, das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats zu beweisen (Art. 8 ZGB). Im Massnahmeverfahren gemäss Art. 145 ZGB kommt Art. 8 ZGB in seinem eigentlichen Ausmass indessen gar nicht zum Tragen; vielmehr genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Pra 83, 1994, Nr. 77). Bringt der Unterhaltspflichtige somit glaubhaft gewichtige Anhaltspunkte bezüglich einer eheähnlichen Gemeinschaft vor, liegt es - insbesondere im zweitinstanzlichen Verfahren - auch an der Unterhaltsberechtigten, diese Anhaltspunkte zu entkräften bzw. selbst Hinweise zu liefern, dass keine eheähnliche Gemeinschaft mit dem Konkubinatspartner gelebt wird.\n3. Die Vorinstanz kam bei der hier zur Diskussion stehenden Streitsache zum Schluss, die Dauer des Konkubinats spreche noch nicht für eine umfassende eheliche Gemeinschaft.\na) Mitte November 1992 lernte die Rekurrentin X kennen. Mitte Januar 1993 kam es erstmals zu geschlechtlichen Beziehungen. Am 23. September 1993 zog die Rekurrentin für rund vier Wochen zu ihrem Freund, kehrte in der Folge allerdings wieder zu ihrem Ehemann (Rekursgegner) zurück. Nachdem es erneut zu Spannungen zwischen den Parteien gekommen war, zog die Rekurrentin wiederum aus der ehelichen Wohnung aus. Seit ca. 20. November 1993, d.h. seit rund vier Monaten, lebt sie nun mit ihrem Freund zusammen und unterhält eine geschlechtliche Beziehung zu ihm.\nDie Rekurrentin bestreitet nicht, mit X in einer Gemeinschaft mit einer seelisch-geistigen und körperlichen Komponente zusammenzuleben. Es sind denn auch keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, wonach dieses Verhältnis von den Konkubinatspartnern ohne jegliche Zukunftsperspektive eingegangen wurde, so dass von allem Anfang an von dessen provisorischem Charakter ausgegangen werden müsste. Die Rekurrentin macht auch nicht substantiiert geltend, sie lebe bloss bei X, um die Lebenshaltungskosten möglichst tief halten zu können; eine Beteiligung am Mietzins jedenfalls genügt hiefür nicht. Sie vermochte ferner die glaubhafte Darstellung des Rekursgegners nicht zu widerlegen, wonach sie im wesentlichen für sich und ihren Partner den Haushalt führe; angesichts der zumindest seit ihrer Arbeitslosigkeit natürlichen Vermutung genügt blosses Bestreiten nicht. Gleiches gilt für ihre Behauptung, sie komme für ihre Lebenshaltungskosten weitgehend selbst auf: Abgesehen vom Beleg für die Februarmiete liegen keine Beweise vor, dass sie - von Anfang an - die Hälfte des Mietzinses bezahlte. Die von ihr ins Recht gelegten Kontoauszüge beweisen zwar, dass sie seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung Geld abhob. Sie führt indessen nicht substantiiert aus, wofür sie diese finanziellen Mittel verwendete. Es wäre der Rekurrentin nun aber ein leichtes gewesen, anhand einer Aufstellung über ihre tatsächlichen Ausgaben bzw. ihrer wirklichen Lebenshaltungskosten zumindest glaubhaft zu machen, in welchem Umfange sie ihre Bedürfnisse mit den Bezügen finanzierte. Sie begnügt sich indessen mit der Feststellung, so weit als möglich trage sie ihre Kosten selbst, und unterlässt es darzulegen, wer sie in welchem Umfange unterstützt, wenn ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen. Gleichzeitig macht sie aber auch nicht glaubhaft, dass sie aufgrund eigenen Erwerbseinkommens oder aufgrund allfälliger Arbeitslosenentschädigungen in der Lage ist, ohne Unterstützung ihres Lebenspartners für ihren Unterhalt aufzukommen.\nb) Da die Rekurrentin mit X erst relativ kurze Zeit zusammenlebt, kann die Frage, ob und in welchem Umfange sie von ihrem Konkubinatspartner finanziell unterstützt wird, teilweise nur aufgrund einer Prognose beantwortet werden. Aufgrund der Ausführungen der Rekurrentin liegen nun aber keinerlei Anhaltspunkte vor, dass X ihr nicht auch in wirtschaftlicher Hinsicht Beistand gewährt und gewähren wird. Die Rekurrentin vermochte nicht substantiiert auszuführen, dass und in welchem Umfang sie ihren Lebensunterhalt selbst finanziert. Trotz der zugegebenermassen kurzen Dauer des Konkubinats ist daher davon auszugehen, dass sie bei X faktisch bereits die Stellung der Ehefrau einnimmt und dabei nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte einer solchen geniesst. Zwar ist dem Rekursgegner hiefür der volle Beweis nicht gelungen; eines solchen bedarf es im Massnahmeverfahren indessen auch nicht. Vielmehr genügt es, dass die Rekurrentin die natürliche Vermutung für den Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer seelisch-geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Komponente nicht zu entkräften vermochte, obwohl ihr dies aufgrund ihrer Nähe zum Beweisthema ohne weiteres - falls ihre Angaben tatsächlich zuträfen - möglich und zumutbar gewesen wäre.\n4. Zusammenfassend ist daher der von der Rekurrentin geltend gemachte Unterhaltsanspruch für die Dauer des Scheidungsverfahrens rechtsmissbräuchlich, weil glaubhaft erscheint, dass sie von ihrem Freund Unterstützung und Beistand erfährt, wie es auch unter Eheleuten üblich ist.\nRekurskommission, 21. Februar 1994, ZR 94 12"}