{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--02_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-2", "Checksum": "ffeb2151e648e3a9b8b487c030a32d5e"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen während des Scheidungsverfahrens bei Konkubinat"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:52:49", "Checksum": "da8653f6e1a346b057d640eef0ac9b21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 02\nRegeste:\nRechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen während des Scheidungsverfahrens bei Konkubinat\n\nRBOG 1994 Nr. 02\nRechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen während des Scheidungsverfahrens bei Konkubinat\nArt. 2 Abs. 2 ZGBArt. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907)\n1. Der Rekursgegner verlangt, es sei davon abzusehen, der Rekurrentin für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Sie lebe im Konkubinat, und die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs sei daher rechtsmissbräuchlich.\n2. Nach Art. 145 Abs. 2 ZGB trifft der Richter für die Dauer des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der Familie, die güterrechtlichen Verhältnisse und die Obhut über die Kinder. Diese Bestimmung eröffnet dem Richter einen weiten Ermessensspielraum. Generell gilt der Grundsatz, dass der Ehemann und die Ehefrau auch während der Dauer des Scheidungsprozesses weiterhin gemeinsam - prinzipiell entsprechend der bisher geltenden Rollen- und Aufgabenverteilung (Art. 163 Abs. 2 ZGB) - für den gebührenden Unterhalt der Familie aufzukommen haben. Das Verschulden eines Ehegatten spielt dabei keine Rolle; es kann im Massnahmeverfahren in aller Regel ohnehin nicht genügend abgeklärt werden. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ehefrau somit während des Scheidungsprozesses unabhängig davon, in welchem Ausmass sie das eheliche Zerwürfnis zu verantworten hat, Anspruch auf einen angemessenen Unterhaltsbeitrag (RBOG 1990 Nr. 4 E. 2a).\na) Dieser Anspruch steht, wie jede Rechtsausübung, unter dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB: Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz. Diese Bestimmung dient als Notbehelf in jenen Fällen, in denen durch die Ausübung eines behaupteten Rechts offenbares Unrecht geschaffen würde (Merz, Berner Kommentar, Art. 2 ZGB N 21). Im Interesse der Rechtssicherheit darf jedoch nur das schlechthin nicht mehr zu Billigende des Rechtsschutzes beraubt werden (Merz, Art. 2 ZGB N 40).\nb) Im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Unterhaltsrente im Sinne von Art. 151 und 152 ZGB wies das Bundesgericht verschiedentlich darauf hin, das Festhalten des Anspruchsberechtigten an einer Rente sei dann rechtsmissbräuchlich, wenn dieser mit einem Partner des anderen Geschlechts in einer auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer, angelegten umfassenden Lebensgemeinschaft mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zusammenlebe, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweise (Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft). Das Bundesgericht stellte eine Tatsachenvermutung in dem Sinne auf, dass bei einem Konkubinat, welches im Zeitpunkt der Einleitung der Abänderungsklage bereits fünf Jahre dauerte, grundsätzlich davon auszugehen ist, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (BGE 118 II 237 f. mit Hinweisen).\nc) Die Rekurskommission äusserte sich in RBOG 1990 Nr. 4 einlässlich zur rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen eines im Konkubinat lebenden Ansprechers während des Scheidungsverfahrens. Sie kam zum Schluss, im Bereich von Art. 145 ZGB könne der vom Bundesgericht angenommene Zeitraum für den Verlust einer Scheidungsrente zufolge Konkubinats nicht analog massgebend sein (RBOG 1990 Nr. 4 S. 68; ZR 90, 1991, S. 122). Hingegen komme der Dauer des Konkubinats auch im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens eine gewisse Bedeutung zu. Insbesondere müsse aber dessen Auswirkungen sowie den Gründen, welche zur Wohngemeinschaft geführt hätten, Beachtung geschenkt werden. Im Falle eines viermonatigen Zusammenlebens einer Ehefrau mit ihrem Freund, der zugleich auch die gesamten Wohnkosten bezahle und von dem die Ehefrau schwanger sei, müsse die Missbräuchlichkeit bejaht und der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge seitens des Ehemannes verneint werden.\nd) Allein die Tatsache, dass eine Ehefrau während des Scheidungsverfahrens im Konkubinat lebt, ist unbestrittenermassen nicht geeignet, ihren grundsätzlichen Anspruch auf Unterhaltsleistungen zunichte zu machen. Die Herabsetzung oder der Verzicht auf den ihr während des Scheidungsprozesses an sich zustehenden Unterhaltsbeitrag ist nur dann angebracht, wenn sie aufgrund eines nachgewiesenen, offenkundigen, einer umfassenden faktischen Lebensgemeinschaft gleichkommenden Konkubinatsverhältnisses zur Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards des angesprochenen Unterhaltsbeitrags nicht oder nicht mehr vollumfänglich bedarf und dieser daher nicht mehr, seinem gesetzlichen Zweck entsprechend, zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Ehefrau im Rahmen des bisherigen Lebensstandards, sondern zweckentfremdet als Zusatzeinkommen zur Anhebung des Lebensstandards der mit dem Konkubinen geführten Lebensgemeinschaft verwendet wird (AGVE 1984 S. 19 f.; ZR 90, 1991, Nr. 39; RBOG 1990 Nr. 4 S. 66 mit Hinweisen). Ihr nunmehriges Zusammenleben muss von einer Verflechtung der beidseitigen Rechte und Pflichten begleitet sein, wie sie sonst nur unter Ehegatten vorkommt. Indizien, die für eine solche eheähnliche Gemeinschaft sprechen können, sind neben dem gemeinsamen Wohnen die mehr oder weniger regelmässigen geschlechtlichen Beziehungen sowie insbesondere die Verteilung der Aufgaben in der Gemeinschaft. Der wirtschaftlichen Verflechtung kommt auch nach BGE 118 II 226 f. eine entscheidende Bedeutung zu. Danach ist die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs während der Dauer des Scheidungsverfahrens namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn die unterhaltsberechtigte Ehegattin vollumfänglich von ihrem Lebenspartner unterstützt wird."}