Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 279 ff.). Im übrigen wäre damit auch den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan worden, da die daselbst statuierten Verfahrensgarantien nur vor einer Instanz gewahrt sein müssen (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N 331; Villiger, Handbuch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N 408). Zumal das Obergericht bei Berufungen die Tat- und Rechtsfragen frei prüft, hätte die behauptete Verkürzung in den Parteirechten - wäre sie tatsächlich gegeben gewesen - somit auch unter dem Aspekt der Konvention als geheilt gegolten. Obergericht, 17. Februar 1994, ZB 93 86