Doch selbst wenn die Auffassung der Berufungsklägerin zutreffen würde, wäre die behauptete Verkürzung der Parteirechte durch das Berufungsverfahren, insbesondere die neuerliche Eröffnung des zweiten Schriftenwechsels vor Obergericht, unter der Herrschaft des ordentlichen Verfahrens geheilt worden (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., S. 207; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 279 ff.).