Die beweisrechtlichen Grundsätze des ordentlichen Verfahrens gelten auch hier. Insbesondere wird das Recht auf Abnahme der offerierten und für den Entscheid wesentlichen Beweise gegenüber dem ordentlichen Verfahren keineswegs zurückgesetzt. Ordentliches und beschleunigtes Verfahren sind diesbezüglich absolut deckungsgleich. b) Doch selbst wenn die Auffassung der Berufungsklägerin zutreffen würde, wäre die behauptete Verkürzung der Parteirechte durch das Berufungsverfahren, insbesondere die neuerliche Eröffnung des zweiten Schriftenwechsels vor Obergericht, unter der Herrschaft des ordentlichen Verfahrens geheilt worden (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., S. 207;