Jede Vorladung ist peremtorisch, die gesetzlichen Fristen sind auf die Hälfte verkürzt, Fristerstreckungen dürfen nur aus triftigen Gründen und höchstens im Ausmass der ursprünglichen Dauer gewährt werden, die Hauptverhandlung hat spätestens binnen Monatsfrist seit Abschluss der Vorbereitungen stattzufinden, und die Fälle im beschleunigten geniessen Vorrang vor jenen im ordentlichen Verfahren (§ 151 ZPO). Eine Art Beweismittel- oder Beweisstrengebeschränkung, wie es das summarische Verfahren teilweise kennt, besteht jedoch nicht. Die beweisrechtlichen Grundsätze des ordentlichen Verfahrens gelten auch hier.