Das beschleunigte Verfahren zeichnet sich durch Massnahmen aus, welche darauf abzielen, den Prozess an kürzere Fristen zu binden und gegenüber dem ordentlichen Verfahren zu privilegieren. Jede Vorladung ist peremtorisch, die gesetzlichen Fristen sind auf die Hälfte verkürzt, Fristerstreckungen dürfen nur aus triftigen Gründen und höchstens im Ausmass der ursprünglichen Dauer gewährt werden, die Hauptverhandlung hat spätestens binnen Monatsfrist seit Abschluss der Vorbereitungen stattzufinden, und die Fälle im beschleunigten geniessen Vorrang vor jenen im ordentlichen Verfahren (§ 151 ZPO).