Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrem Hauptstandpunkt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie begründet ihr Begehren damit, dass sie durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens in ihren prozessualen Rechten verkürzt worden sei. Insbesondere rügt sie, dass mangels Anwendung des ordentlichen Verfahrens ihrerseits offerierte Beweise nicht abgenommen worden seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. a) Das beschleunigte Verfahren zeichnet sich durch Massnahmen aus, welche darauf abzielen, den Prozess an kürzere Fristen zu binden und gegenüber dem ordentlichen Verfahren zu privilegieren.