Zudem kann aus den übrigen Ziffern von § 150 ZPO ersehen werden, dass der Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigte, eigene oder über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehende Tatbestände dem beschleunigten Verfahren zuzuweisen, wohl aus dem Wissen heraus, dass ein beschleunigtes Verfahren umso weniger nützt, je mehr Fälle ihm zugeordnet werden, andernfalls die Gefahr besteht, dass die Raschheit des Verfahrens zum Wunschdenken verkommt. Da im vorliegenden Fall die vom Bundesrat festgesetzte Streitwertgrenze überschritten wird, ist das beschleunigte Verfahren nicht anwendbar. 3. Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrem Hauptstandpunkt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.