ZPO, der nur jene Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis dem beschleunigten Verfahren zuweist, welche die Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR nicht überschreiten (RBOG 1989 Nr. 37). Zudem kann aus den übrigen Ziffern von § 150 ZPO ersehen werden, dass der Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigte, eigene oder über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehende Tatbestände dem beschleunigten Verfahren zuzuweisen, wohl aus dem Wissen heraus, dass ein beschleunigtes Verfahren umso weniger nützt, je mehr Fälle ihm zugeordnet werden, andernfalls die Gefahr besteht, dass die Raschheit des Verfahrens zum Wunschdenken verkommt.