§ 150 Ziff. 1 ZPO verweist lediglich auf die Verfassungsbestimmung; mithin verhält es sich nicht anders als bei § 150 Ziff. 5 ZPO, der nur jene Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis dem beschleunigten Verfahren zuweist, welche die Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR nicht überschreiten (RBOG 1989 Nr. 37).