In derartige Konstellationen ausgleichend einzugreifen, war und ist der Sinn des Konsumentenartikels in der Bundesverfassung. c) Jedoch kann der Ansicht der Vorinstanz nicht gefolgt werden, die vom Bundesrat festgelegte Streitwertgrenze sei als Minimalwert zu betrachten und der Kanton Thurgau wolle sämtliche Konsumentenverträge dem beschleunigten Verfahren zuweisen. Wollte man der von Rhinow vertretenen Auffassung beipflichten, es stehe den Kantonen frei, ein vereinfachtes Verfahren auch bei höherem Streitwert vorzusehen, bedürfte es zumindest einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung. Dies geschah im Kanton Thurgau nicht. § 150 Ziff.