31sexies N 92 f.). Darlehen von gewerbsmässig tätigen Darleihern an Private zu privaten Zwecken sind als typische Konsumentenverträge zu qualifizieren (Brunner, S. 603). Es handelt sich um einen Bereich des Konsums, in welchem das eindeutig ungleiche wirtschaftliche Gewicht unter den Vertragspartnern zu stossenden Marktergebnissen führen kann. In derartige Konstellationen ausgleichend einzugreifen, war und ist der Sinn des Konsumentenartikels in der Bundesverfassung.