Dem Standpunkt der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als das zur Diskussion stehende Rechtsverhältnis als Vertrag zwischen Letztverbrauchern und Anbietern im Sinne der erwähnten Verfassungsbestimmung zu betrachten ist. Derartige Konsumentenverträge, wie sie von einem Teil der Lehre bezeichnet werden, definieren sich dadurch, dass sich ein Anbieter im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit zu einer Leistung - seien es Waren oder Dienstleistungen - verpflichtet, die für die privaten Zwecke des Konsumenten bestimmt sind (Brunner, Der Konsumentenvertrag im schweizerischen Recht, in: AJP 1992, S. 597; Rhinow, Art. 31sexies N 92 f.)