Der kantonale Gesetzgeber führte ein beschleunigtes Verfahren ein, dem in § 150 Ziff. 1 ZPO auch Streitigkeiten zwischen Letztverbrauchern und Anbietern unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 31sexies Abs. 3 BV unterstellt wurden. Ein Bezug zur Streitwertgrenze fehlt im Gesetz ebenso wie in den Materialien dazu. b) Dem Standpunkt der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als das zur Diskussion stehende Rechtsverhältnis als Vertrag zwischen Letztverbrauchern und Anbietern im Sinne der erwähnten Verfassungsbestimmung zu betrachten ist.