Dieser Eingriff in die kantonale Prozessrechtskompetenz wurde jedoch dahingehend eingeschränkt, als er nur bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert greifen sollte. Der Bundesrat machte von seiner selbständigen Verordnungskompetenz Gebrauch und setzte eine Streitwertgrenze von Fr. 8'000.-- fest (Art. 1 Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs). Der Kanton Thurgau seinerseits kam dem in Art. 31sexies Abs. 3 BV statuierten Verfassungsauftrag in der letzten Revision seiner Zivilprozessordnung nach. Der kantonale Gesetzgeber führte ein beschleunigtes Verfahren ein, dem in § 150 Ziff.