31sexies Abs. 3 BV hält die Kantone an, für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert ein Schlichtungs- oder ein einfaches und rasches Prozessverfahren vorzusehen (Rhinow, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 31sexies N 85). Dieser Eingriff in die kantonale Prozessrechtskompetenz wurde jedoch dahingehend eingeschränkt, als er nur bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert greifen sollte.