{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--01_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-1", "Checksum": "139251c5e2d8d94a67632ed9f689439e"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern findet das beschleunigte Verfahren Anwendung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 02:52:04", "Checksum": "935a5896786ef52ccfe8d80bd178b413", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 01\nRegeste:\nAuf Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern findet das beschleunigte Verfahren Anwendung\n\n\na) Das beschleunigte Verfahren zeichnet sich durch Massnahmen aus, welche darauf abzielen, den Prozess an kürzere Fristen zu binden und gegenüber dem ordentlichen Verfahren zu privilegieren. Jede Vorladung ist peremtorisch, die gesetzlichen Fristen sind auf die Hälfte verkürzt, Fristerstreckungen dürfen nur aus triftigen Gründen und höchstens im Ausmass der ursprünglichen Dauer gewährt werden, die Hauptverhandlung hat spätestens binnen Monatsfrist seit Abschluss der Vorbereitungen stattzufinden, und die Fälle im beschleunigten geniessen Vorrang vor jenen im ordentlichen Verfahren (§ 151 ZPO). Eine Art Beweismittel- oder Beweisstrengebeschränkung, wie es das summarische Verfahren teilweise kennt, besteht jedoch nicht. Die beweisrechtlichen Grundsätze des ordentlichen Verfahrens gelten auch hier. Insbesondere wird das Recht auf Abnahme der offerierten und für den Entscheid wesentlichen Beweise gegenüber dem ordentlichen Verfahren keineswegs zurückgesetzt. Ordentliches und beschleunigtes Verfahren sind diesbezüglich absolut deckungsgleich.\nb) Doch selbst wenn die Auffassung der Berufungsklägerin zutreffen würde, wäre die behauptete Verkürzung der Parteirechte durch das Berufungsverfahren, insbesondere die neuerliche Eröffnung des zweiten Schriftenwechsels vor Obergericht, unter der Herrschaft des ordentlichen Verfahrens geheilt worden (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., S. 207; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 279 ff.). Im übrigen wäre damit auch den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan worden, da die daselbst statuierten Verfahrensgarantien nur vor einer Instanz gewahrt sein müssen (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N 331; Villiger, Handbuch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N 408). Zumal das Obergericht bei Berufungen die Tat- und Rechtsfragen frei prüft, hätte die behauptete Verkürzung in den Parteirechten - wäre sie tatsächlich gegeben gewesen - somit auch unter dem Aspekt der Konvention als geheilt gegolten.\nObergericht, 17. Februar 1994, ZB 93 86"}