Kann sein, muss aber nicht." Folglich gelangt das Schweizer Sportgericht nach Würdigung beider Positionen zum 17 Ergebnis, dass es sich bei den übrigen angewendeten Strafen und Strafübungen um keine Beeinträchtigungen der physischen Integrität der betroffenen Sportler:innen handelt und dass damit der Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut nicht erfüllt ist. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf die Strafübungen im Ergebnis der Ansicht von SSI. 4. Zwischenfazit