Ethik Statut nicht. Liegestützen und Tauziehen als Strafübungen müssten eine gewisse Intensität aufweisen, um die Schwelle einer Beeinträchtigung der physischen Integrität i.S.v. Art. 2.1.3 Ethik Statut zu erfüllen. Dies wird vorliegend von keiner Partei behauptet. Insbesondere kann als erstellt gelten, dass die entsprechenden Übungen, wenn sie als Strafe ausgesprochen werden, nicht über das Mass hinausgehen, welches sie ohne Strafcharakter ausgesprochen werden.