97. Strafen wie Strafputzen sowie Strafübungen wie Liegestützen und Tauziehen könnten grundsätzlich als beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbesondere auch als unangemessene Trainingsmethoden in Betracht kommen, sofern sie im konkreten Fall eine gewisse Intensität erreichen. Eine Strafe wie das Putzen ist grundsätzlich ungeeignet "Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorzurufen" und erfüllt schon deshalb den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik Statut nicht.