95. Im Zusammenhang mit den erwähnten Strafen (Strafputzen und die Strafübungen Liegestützen und Tauklettern) erkennt SSI keine Verletzung der physischen Integrität nach Massgabe von Art. 2.1.3 Ethik-Statut. Allerdings erachtet SSI (gemäss Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024) die fehlende Matte zur Sicherung der Sportler:innen als "nicht unproblematisch." 96. Die angeschuldigte Person konnte während der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2024 begründet darlegen, weshalb die Benutzung einer Matte zur Sicherung von Sportler:innen beim Tauklettern unter den gegebenen Umständen nicht sinnvoll und letztlich überdies gefährlicher sein könne.